triebsentschädigung einzufordern, was ein kommerzielles und daher kein vom Gesetz gefordertes, im Hinblick auf ein Verfahren hinreichendes Interesse darstelle. Ergänzend komme § 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) zur Anwendung. Erforderlich sei eine Interessenabwägung, wobei die Tatsache, dass bei einem Kennzeichen die Halterauskunft gesperrt sei, mitberücksichtigt werden müsse. Zudem sei der betroffenen Person vor einer möglichen Bekanntgabe das rechtliche Gehör zu gewähren.