Im vorliegenden Verfahren legt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen dar, Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG sei unpräzise und könne unterschiedlich ausgelegt werden, wobei daraus jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Datenbekanntgabe abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführerin gehe es nur darum, die Parkgebühr nach- und eine Um- -5-