1.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe als Eigentümerin der besagten Tiefgarage ein gerichtliches Verbot erwirkt. Im Falle der Nichtbezahlung der geforderten Umtriebsentschädigung bestehe die Möglichkeit, einen Strafantrag bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu stellen, wobei diese die Halterdaten ermittle. Auf diesem Weg werde das richterliche Parkverbot rechtlich durchgesetzt. Weshalb die Durchsetzung des richterlichen Parkverbots im Rahmen eines Zivilprozesses erfolgen sollte, sei nicht ersichtlich.