3. Ist – wie hier – eine Sprungbeschwerde zu beurteilen, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a VRPG). II. 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der gesperrten Halterdaten zu Recht abgewiesen hat.