setz, VRPG; SAR 271.200]). Der Entscheid des Strassenverkehrsamts ist verwaltungsintern letztinstanzlich, nachdem der Rechtsdienst des Regierungsrats in dessen Namen den Verzicht auf einen Entscheid erklärt hat (§ 50 Abs. 1 lit. a VRPG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats vom 16. Oktober 2013 [V RDRR; SAR 153.313]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.