5. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an ihren gestellten Rechtsbegehren festhielt. Auch die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 6. November 2024 sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2024 Stellung. 6. Die seitens des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 28. November 2024 bei der Beschwerdeführerin angeforderte (leserliche) Fotoaufnahme des gerichtlichen Verbots reichte diese mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 ein. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).