2. Das DVI überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 27. Juni 2024 infolge Vorbefassung des Departementsvorstehers an den Rechtsdienst des Regierungsrats zwecks Instruktion des Beschwerdeverfahrens zuhanden des Regierungsrats. 3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 verzichtete der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats auf den Entscheid und überwies die Beschwerde vom 25. Juni 2024 zur Erledigung ans Verwaltungsgericht. 4. Das Strassenverkehrsamt übermittelte am 12. September 2024 aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.