3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Strassenverkehrsamts. Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht Folgendes: 1. Die vorliegende Beschwerde sei in Anwendung von § 51 VRPG/AG als Sprungbeschwerde direkt dem Verwaltungsgericht zur Behandlung und Erledigung zu überweisen. -3- 2. Es seien die vollständigen Akten des Strassenverkehrsamts beizuziehen.