Ihr Gesuch begründete sie damit, dass der betreffende Halter sein Fahrzeug in der Tiefgarage auf dem Privatgrundstück ihrer Auftraggeberin abgestellt habe, ohne die geschuldete Parkgebühr oder die aufgrund seiner Versäumnisse geschuldete Entschädigung zu bezahlen. Ihre Auftraggeberin sehe sich gezwungen, ihre vertraglichen Ansprüche im Rahmen eines Zivilprozesses durchzusetzen, und sei daher zwingend auf die geforderten Halterinformationen angewiesen. 2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 verweigerte das Strassenverkehrsamt der A._____ bzw. deren Parkplatzbewirtschafterin B._____ GmbH die Auskunft über die gesperrten Halterdaten des besagten Kontrollschildes.