Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.249 / jl / jb Art. 7 Urteil vom 14. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Manuel Baumberger, Rechtsanwalt, Theaterstrasse 17, Postfach, 8401 Winterthur gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Datenbekanntgabe gemäss Art. 89g SVG (Sprungbeschwerde) Entscheid des Strassenverkehrsamtes vom 4. Juni 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 30. Mai 2024 ersuchte die B._____ GmbH als Parkplatzbewirtschafte- rin der A._____ das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfol- gend: Strassenverkehrsamt) um Bekanntgabe der gesperrten Fahrzeug- halterdaten des Kontrollschildes AG aaa. Ihr Gesuch begründete sie damit, dass der betreffende Halter sein Fahrzeug in der Tiefgarage auf dem Pri- vatgrundstück ihrer Auftraggeberin abgestellt habe, ohne die geschuldete Parkgebühr oder die aufgrund seiner Versäumnisse geschuldete Entschä- digung zu bezahlen. Ihre Auftraggeberin sehe sich gezwungen, ihre ver- traglichen Ansprüche im Rahmen eines Zivilprozesses durchzusetzen, und sei daher zwingend auf die geforderten Halterinformationen angewiesen. 2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 verweigerte das Strassenverkehrsamt der A._____ bzw. deren Parkplatzbewirtschafterin B._____ GmbH die Auskunft über die gesperrten Halterdaten des besagten Kontrollschildes. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juni 2024 erhob die A._____ am 25. Juni 2024 Beschwerde beim Departement Volkswirt- schaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juni 2024 sei aufzuhe- ben und das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführe- rin die Halterdaten des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild AG aaa, [Marke], [Farbe], bekannt zu geben. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Strassen- verkehrsamt zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Stras- senverkehrsamts. Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht Folgendes: 1. Die vorliegende Beschwerde sei in Anwendung von § 51 VRPG/AG als Sprungbeschwerde direkt dem Verwaltungsgericht zur Behandlung und Erledigung zu überweisen. -3- 2. Es seien die vollständigen Akten des Strassenverkehrsamts beizuziehen. 2. Das DVI überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 27. Juni 2024 infolge Vorbefassung des Departementsvorstehers an den Rechtsdienst des Re- gierungsrats zwecks Instruktion des Beschwerdeverfahrens zuhanden des Regierungsrats. 3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 verzichtete der Rechtsdienst des Regie- rungsrats namens des Regierungsrats auf den Entscheid und überwies die Beschwerde vom 25. Juni 2024 zur Erledigung ans Verwaltungsgericht. 4. Das Strassenverkehrsamt übermittelte am 12. September 2024 aufforde- rungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 5. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an ihren gestellten Rechtsbegehren festhielt. Auch die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 6. November 2024 sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2024 Stellung. 6. Die seitens des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 28. November 2024 bei der Beschwerdeführerin angeforderte (leserliche) Fotoaufnahme des gerichtlichen Verbots reichte diese mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 ein. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- -4- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der Entscheid des Strassenverkehrsamts ist verwaltungsintern letztinstanzlich, nachdem der Rechtsdienst des Regie- rungsrats in dessen Namen den Verzicht auf einen Entscheid erklärt hat (§ 50 Abs. 1 lit. a VRPG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats vom 16. Oktober 2013 [V RDRR; SAR 153.313]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein- zutreten ist. 3. Ist – wie hier – eine Sprungbeschwerde zu beurteilen, steht dem Verwal- tungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur voll- umfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a VRPG). II. 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorin- stanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der gesperr- ten Halterdaten zu Recht abgewiesen hat. 1.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe als Eigentümerin der besagten Tiefgarage ein gerichtliches Verbot erwirkt. Im Falle der Nichtbezahlung der geforder- ten Umtriebsentschädigung bestehe die Möglichkeit, einen Strafantrag bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu stellen, wobei diese die Hal- terdaten ermittle. Auf diesem Weg werde das richterliche Parkverbot recht- lich durchgesetzt. Weshalb die Durchsetzung des richterlichen Parkverbots im Rahmen eines Zivilprozesses erfolgen sollte, sei nicht ersichtlich. Das Interesse des Fahrzeughalters an der Geheimhaltung seiner Daten über- wiege das Interesse der Beschwerdeführerin, die Parkgebühren und die Umtriebsentschädigung einzufordern, weshalb das Strassenverkehrsamt keine Auskunft über die gesperrten Halterdaten des betreffenden Kontroll- schildes erteile. Im vorliegenden Verfahren legt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen dar, Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG sei unpräzise und könne unterschiedlich ausgelegt werden, wobei daraus jedoch kein Rechtsan- spruch auf eine Datenbekanntgabe abgeleitet werden könne. Der Be- schwerdeführerin gehe es nur darum, die Parkgebühr nach- und eine Um- -5- triebsentschädigung einzufordern, was ein kommerzielles und daher kein vom Gesetz gefordertes, im Hinblick auf ein Verfahren hinreichendes Inte- resse darstelle. Ergänzend komme § 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) zur Anwendung. Erforderlich sei eine Interessenabwägung, wobei die Tatsache, dass bei einem Kennzei- chen die Halterauskunft gesperrt sei, mitberücksichtigt werden müsse. Zu- dem sei der betroffenen Person vor einer möglichen Bekanntgabe das rechtliche Gehör zu gewähren. Nur so sei eine Interessenabwägung und schlussendlich eine fundierte Entscheidung über eine Datenbekanntgabe möglich. Die Beschwerdeführerin werde nicht an der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs gehindert, wenn ihr das Strassenverkehrsamt die ge- sperrten Halterdaten nicht bekannt gebe, weil die Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot bzw. die Gebührenpflicht im Strafverfahren geahn- det werden könne. Die Halterdaten würden von der Strafverfolgungsbe- hörde im Rahmen des Strafverfahrens ermittelt. Der Beschwerdeführerin stehe es dann frei, zusätzlich in einem Zivilverfahren ihre vertraglichen For- derungen geltend zu machen. In ihrer Duplik führt die Vorinstanz unter anderem aus, die Durchsetzung von strafrechtlichen Sanktionen sei eine hoheitliche Aufgabe. Es könne nicht sein, dass Private den Staat "entlasten" wollten, indem sie auf eine Anzeigeerstattung verzichteten und stattdessen nur in einem Zivilverfahren ihre Forderungen geltend machen wollten. Bestehe wie vorliegend ein ge- richtliches Verbot und werde dieses missachtet, sei der Weg über ein or- dentliches Strafverfahren zu gehen. Des Weiteren sei hier keinesfalls klar, dass durch das Parken in der Tiefgarage ein Vertrag zwischen dem Grund- eigentümer und dem Fahrzeughalter zustande gekommen sei. Abgesehen davon bestünden zu viele Unsicherheiten bezüglich des Sachverhalts im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt eine straf- oder zivilrechtlich relevante Handlung vorliege oder ob der Fahrzeughalter mit dem Fahrzeuglenker identisch sei. 1.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei der in ih- rem Eigentum bzw. Besitz verletzten Person überlassen, ob sie im Straf- verfahren eine Zivilklage adhäsionsweise geltend oder aber eine selbstän- dige Zivilklage anhängig mache. Es bestehe kein Zwang, den einen oder anderen Weg zu beschreiten. Sie verlange die Auskunft nicht für die straf- rechtliche Durchsetzung des gerichtlichen Verbots, sondern ihr gehe es – was die Vorinstanz verkenne – um eine Zivilklage beim zuständigen Gericht zur Durchsetzung ihrer vertraglichen Forderungen, denn zwischen ihr und dem Fahrzeughalter sei (konkludent) ein Vertrag über die Nutzung des Parkfelds zustande gekommen. Entsprechend habe sie eine vertragliche Forderung gegenüber dem Fahrzeughalter auf Bezahlung der vereinbarten Parkgebühr und aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Fahrzeug- -6- halters überdies Anspruch auf Ersatz der notwendig gewordenen Auslagen (zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch bzw. "Umtriebsentschädigung"). Ob diese vertraglichen Ansprüche, die nicht von einem allenfalls zusätzlich strafbaren Verhalten des Fahrzeughalters abhingen, begründet seien, werde das zuständige Zivilgericht zu entscheiden haben. Eine entspre- chende Zivilklage könne die Beschwerdeführerin jedoch nur einleiten, wenn sie die Halterinformationen erhalte, zumal diese Daten namentlich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts und der passiv legitimierten Partei unabdingbar seien. Damit sei ihr hinreichendes Interesse an der Be- kanntgabe der Halterdaten klar gegeben. Die Vorinstanz versäume es, den konkreten Einzelfall zu würdigen und darzulegen, weshalb das Interesse des Fahrzeughalters an der Geheimhaltung überwiege. Von einer Interes- senabwägung oder der Relevanz der Interessen des Fahrzeughalters sei in Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG nicht die Rede. Im Übrigen liege auch der "Um- weg" über eine Strafanzeige nicht im Interesse des Fahrzeughalters. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin unter anderem zusätzlich aus, das gerichtliche Verbot an sich sei absolut untauglich, um ihre zur Diskus- sion stehenden vertraglichen Ansprüche durchzusetzen. Es sei absurd, dass sie einzig deshalb eine Strafuntersuchung anstossen solle, um die Halterdaten zu erhalten. Dies führe nicht nur zu unnötigem Zusatzaufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und der Beschwerdeführerin, sondern sei auch eine Belastung für den Fahrzeughalter. Bei Erfüllung aller Voraus- setzungen gemäss Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG bestehe ein Anspruch auf Da- tenbekanntgabe, wobei die Beschwerdeführerin das relevante Verfahren bezeichnet und ihr Interesse daran schriftlich dargelegt habe. Auch gestützt auf § 15 Abs. 1 lit. c IDAG seien die notwendigen Daten bekannt zu geben, wenn glaubhaft gemacht sei, dass die um Auskunft ersuchende Person an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert werde, selbst wenn die betroffene Person eine Datensperre errichtet habe, was vorliegend der Fall sei. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Strassenverkehrsamt sein Ermessen im Rahmen einer allfälligen Interessenabwägung pflichtge- mäss ausgeübt hätte. Die verweigerte Datenbekanntgabe erscheine viel- mehr willkürlich und unbegründet. 2. 2.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Norm (grammatikali- sches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wort- laut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn trif- tige Gründe dafür vorliegen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleolo- gische Auslegung) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (systematische Auslegung; siehe zum Ganzen BGE 147 I 103, Erw. 13.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht zieht keine Auslegungsme- -7- thode vor, sondern richtet sich nach einem pragmatischen Methodenplura- lismus, um die wahre Tragweite einer Bestimmung zu ermitteln (vgl. BGE 147 III 218, Erw. 3.3.2.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten ent- spricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 II 218, Erw. 5.2 mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG dürfen die kantonalen Verkehrszulas- sungsbehörden die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten Personen be- kannt geben, die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich klar und unmissverständlich, dass alle möglichen Verfahren darunter- fallen; die Norm sieht diesbezüglich keine Einschränkung vor, sondern ist im Gegenteil sehr offen gehalten. Folglich kann sich das hinreichende Inte- resse auf jedes Verfahren beziehen, für welches die Kenntnis von Fahr- zeughalter- und Versicherungsdaten wesentlich ist. Dies ergibt sich auch aus der Richtlinie Nr. 5 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) betreffend Erteilung von Auskünften aus Registern über Führer- und Fahr- zeugdaten vom 22. November 2019 (nachfolgend: asa-Richtlinie). Diese Richtlinie enthält zwar keine Rechtssätze, doch kann sie insofern berück- sichtigt werden, als sie Grundsätze beinhaltet, die die Ansicht von sachver- ständigen Personen über die Gesetzesauslegung wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten Behörden dazu dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und anhand sachgemässer Kri- terien anzuwenden (vgl. BGE 116 Ib 155, Erw. 2b; 118 1b 518, Erw. 3b; Urteile des Bundesgerichts 1C_49/2014 vom 25. Juni 2014, Erw. 2). Die asa-Richtlinie konkretisiert in Bezug auf Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG, dass Auskunft im Hinblick auf jedes Verfahren zu erteilen ist, in welchem Fahr- zeuge betroffen sein können, sei es nun öffentlich oder privat (Konkurs, Scheidung, zivilrechtliche Forderung, Betrug, Bussen- oder Steuerverfah- ren usw.). Dabei ist unerheblich, ob ein solches formell bereits eingeleitet wurde, da es unzumutbar wäre, dies bloss auf die Möglichkeit der Aus- kunftserteilung hin zu verlangen. Es genügt somit, dass die Streitsache glaubhaft gemacht wurde und dass in einem Straf-, Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren Auskunft erteilt werden müsste (asa-Richtlinie, Ziff. 343). Beim gesetzlich statuierten "hinreichenden Interesse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 413 f.). Diesem ist immanent, dass er aufgrund seiner offenen Formulierung im Anwendungsfall einer Konkretisierung bedarf; von einer unpräzisen Regelung kann jedoch – ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Rede sein. Die Frage, wann ein Interesse als hinreichend im Sinne von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG qualifiziert -8- werden kann, lässt sich somit nicht allgemein beantworten, so dass darüber einzelfallweise zu entscheiden ist. Diesbezüglich steht der zuständigen Be- hörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen gilt es pflichtgemäss auszuüben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409; asa-Richtlinie, Ziff. 344). Dass Betroffene über eine Bekanntgabe ihrer Da- ten (vorgängig oder nachträglich) zu informieren wären, sieht Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG dabei nicht vor (vgl. Tätigkeitsbericht der Datenschutz- stelle des Kantons Zug für das Jahr 2019, Bericht und Antrag der erweiter- ten Justizprüfungskommission vom 5. Juni 2020, Vorlage Nr. 3096.2, Lauf- nummer 16350, S. 3, unter Geschäfte des Kantonsrats/# 3096.2, zuletzt besucht am 14. Januar 2025). 2.2.2. In Art. 89g Abs. 1 SVG wurde die Nichtöffentlichkeit der Verkehrszulas- sungsdaten zwar als wichtiger Grundsatz zur Gewährleistung des Daten- schutzes auf Gesetzesstufe geregelt und dem Datenschutz beim Informa- tionssystem Verkehrszulassung damit eine zentrale Rolle zuerkannt (vgl. Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr [nachfolgend: Botschaft Via sicura], BBl 2010 8509, 8480; DAVID HENSELER, Datenschutz bei droh- nengestützter Datenbearbeitung durch Private, 2020, S. 134). Dies zeigt sich auch anhand der – anlässlich der parlamentarischen Beratung einge- fügten – Bestimmung in Absatz 5, wonach die Kantone Name und Adresse der Fahrzeughaltenden veröffentlichen können, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann die fahr- zeughaltende Person voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zustän- digen kantonalen Behörde eintragen lassen. Allerdings wurden in Absatz 3 in einem abschliessenden Katalog die Voraussetzungen definiert, die eine Bekanntgabe von Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten ausnahms- weise erlauben. Sie bilden somit die gesetzliche Grundlage dafür, die Per- sönlichkeitsrechte der betroffenen Personen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) einzuschrän- ken. Dabei lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber in Abs. 3 lit. c von Art. 89g SVG die Verfahren, die ein hinrei- chendes Interesse zu rechtfertigen vermögen, einschränken wollte (vgl. Botschaft Via sicura, BBl 2010 8509). Weder im Wortlaut noch in den Ma- terialien kommt zum Ausdruck, dass in Bezug auf die "Verfahren" eine dif- ferenzierende Betrachtungsweise beabsichtigt gewesen wäre. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung wohl auch nicht zu verein- baren, denn sie soll den um Auskunft ersuchenden Personen gerade er- möglichen, an die Daten heranzukommen, die sie im Hinblick auf ein Ver- fahren benötigen, um dort ihre Rechte durchsetzen zu können. Auch die Gesetzessystematik liefert keine anderweitigen Erkenntnisse. Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG eröffnet ausdrücklich und unabhängig von Art. 89g Abs. 5 SVG die Möglichkeit einer Bekanntgabe von Fahrzeughalter- und Versiche- -9- rungsdaten an Personen, die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichen- des Interesse schriftlich geltend machen. Weder die Entstehungsgeschichte noch die Systematik oder der Sinn und Zweck der Bestimmung liefern somit Anhaltspunkte dafür, dass der Wort- laut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergeben würde. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass keine triftigen Gründe vorliegen, weshalb vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen wäre. Solche Gründe werden von der Vorinstanz denn auch nicht angeführt. 3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Tiefgarage über gebührenpflichtige Parkplätze verfügt und die Einfahrt mit einem gerichtlichen Verbot beschildert ist. Dies scheint auch seitens der Vorinstanz unbestritten zu sein. Dem gerichtlichen Verbot lässt sich Folgendes entnehmen: "Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft C-Strasse [Aufzählung der Strassennummern] in Q._____, Grundbuchblatt bbb, Kataster Nr. ccc, verboten. Berechtigte sind die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen, Be- sucher und Kunden, auf den dafür markierten Parkflächen gegen Entrich- tung einer Gebühr während einer Maximaldauer von 24 Stunden, sowie die Dienstbarkeitsberechtigten bei der Ausübung ihrer Dienstbarkeits- rechte. Ein Verstoss gegen dieses Verbot wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 2'000.-- bestraft. Q._____, 18. April 2019 [ausstellende Behörde]" Des Weiteren ist fotografisch dokumentiert, dass – gemäss Beschwerde- führerin am 2. Mai 2024 – ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen AG aaa auf einem der Parkplätze abgestellt war. Gemäss einem Auszug aus dem Parkplatzkontrollsystem war das betreffende Fahrzeugkennzeichen am be- sagten Tag um 10.15 Uhr nicht registriert respektive es wurde dafür keine Zahlung abgeschlossen. Am 30. Mai 2024 stellte die Beschwerdeführerin das bereits erwähnte schriftliche Gesuch um Bekanntgabe der gesperrten Halterdaten, um ihre Ansprüche gerichtlich im Rahmen eines Zivilprozes- ses durchsetzen zu können. Diesem Gesuch legte sie die erwähnten Un- terlagen sowie einen Nachweis der Grundeigentümerschaft bei. 3.2. Das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) bezweckt den Schutz der an einem Grundstück dinglich berechtigten Per- son vor Besitzesstörung (BGE 148 IV 30, Erw. 1.3.1). Es stellt eine beson- - 10 - dere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hinzutritt (sog. strafrechtlicher Besitzesschutz; BGE 148 IV 30, Erw. 1.4.1). Art. 258 ZPO weist eine Doppelnatur auf: einerseits dient er der zwangsweisen Durchsetzung von Bundeszivilrecht, andererseits werden für den Fall der Verletzung strafrechtliche Sanktionen in Aussicht gestellt (TENCHIO/ TENCHIO; in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 258 ZPO). Die geschädigte Person kann sich am Strafverfahren – auch bei unbekannter Täterschaft – als Straf- oder (adhä- sionsweise) als Zivilklägerin beteiligen (Art. 118 Abs. 1 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], N. 9 zu Art. 118 StPO). Dabei hat sie die Wahl, sich entweder nur im Strafpunkt oder nur im Zivilpunkt zu konstituieren oder kumulativ beide Klagen geltend zu machen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 2 zu Art. 119 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung, sich als Privatkläger- schaft am Strafverfahren zu beteiligen, gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 82, Erw. 3.2). Die geschädigte oder die antragsstellende Per- son kann indes nach Art. 120 Abs. 1 StPO jederzeit erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Wird dabei der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (BGE 145 IV 190, Erw. 1.5.2 mit Hinweis). So- mit steht der geschädigten Person auch bei Antragsdelikten die Möglichkeit offen, sich nur mittels Zivilklage am Strafverfahren zu beteiligen. Ihr steht es zudem frei, ob sie ihre Forderung adhäsionsweise im Strafprozess oder beim zuständigen Zivilgericht anhängig machen will (ANNETTE DOLGE, in: BSK StPO, N. 6 zu Art. 122 StPO). Im Strafprozess können etwa Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus Besitzesschutz resultierende Ansprüche adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. BGE 148 IV 432, Erw. 3.1.3; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 8 zu Art. 119 StPO). Hingegen können vertragliche Ansprüche nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage im Strafverfahren sein. Solche Ansprü- che muss die Privatklägerschaft auf dem Zivilweg durchsetzen (BGE 148 IV 432, Erw. 3.3; 148 III 401, Erw. 3.2.1 und Erw. 3.4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 8 zu Art. 119 StPO). 3.3. 3.3.1. Wie erwähnt, ist für die Bekanntgabe der Halterdaten gemäss Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG vorausgesetzt, dass im Hinblick auf ein Verfahren ein hin- reichendes Interesse schriftlich geltend gemacht wird, wobei das Glaub- haftmachen einer Streitsache ausreicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich - 11 - nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49, Erw. 6.2). Die Vorin- stanz verfügt in Bezug auf die Frage, ob ein hinreichendes Interesse glaub- haft gemacht ist, über einen erheblichen Ermessensspielraum. Insbeson- dere hat sie dabei aber das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409). Dementsprechend ist auch eine Interessenabwägung durchzuführen. Kommt die Vorinstanz nach pflichtgemässer Ausübung dieses Ermessens zum Ergebnis, es bestehe ein hinreichendes Interesse, hat sie – trotz der offenen Formulierung ("dür- fen") – die Halterdaten bekannt zu geben (vgl. HENSELER, a.a.O., S. 170). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin zeigt kein Interesse an einer Strafverfolgung und möchte von einer strafrechtlichen Durchsetzung des gerichtlichen Verbots und damit einer möglichen Verurteilung der verantwortlichen Person zu ei- ner Busse explizit absehen. Vielmehr verlangt sie die Bekanntgabe der zur Diskussion stehenden Halterdaten unbestrittenermassen deshalb, weil sie diese benötigt, um gegen die fahrzeughaltende Person, deren Fahrzeug auf dem Parkplatz der Beschwerdeführerin – ohne eine Gebühr dafür zu entrichten – abgestellt war, ein Zivilverfahren einzuleiten und dort ihre zivil- rechtlichen (Entschädigungs-)Forderungen durchzusetzen. Nachdem kei- ne Einschränkung in Bezug auf die unter Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG fallen- den "Verfahren" besteht, kann sich das hinreichende Interesse fraglos auch auf zivilrechtliche Verfahren beziehen, die im Zusammenhang mit einem Fahrzeug stehen und eine vertragliche Forderung zum Gegenstand haben. Damit besteht in Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG auch keine Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wäre, ein bestimmtes Verfahren anzustreben. Vielmehr steht es ihr im Falle einer Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot gänzlich frei, ob sie diesfalls einen Strafantrag stellt und im Strafverfahren ihre zivilrechtlichen Forderungen adhäsionsweise gel- tend macht (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO) oder direkt auf dem zivilrechtlichen Weg gegen die verantwortliche Person vorgeht. Nachdem sie allfällige vertragliche Ansprüche aber ohnehin nicht adhä- sionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte, leuchtet ein, dass sie direkt den ordentlichen Zivilweg beschreiten möchte. Im Übrigen ist ohne Belang, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin ein gerichtliches Ver- bot errichten liess. Als vorbeugendes Instrument gegen Falschparkende (RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter vom 28. September 2015, Rz. 25) kann es immerhin eine abschreckende Wirkung erzielen, auch wenn es strafrechtlich nicht durchgesetzt wird. Ob sie das Bezahlen einer Parkgebühr zusätzlich mittels eines Schrankensystems sicherstellen möchte oder nicht, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls allein ihr überlassen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Möglichkeit, sich die Auskünfte an- derweitig verschaffen zu können, es nicht rechtfertigt, die Dateneinsicht auszuschliessen, insbesondere wenn dies den Aufwand der ersuchenden - 12 - Person wesentlich erhöhen würde (vgl. BGE 132 III 603, Erw. 4.3.2 mit Hin- weisen = Pra 2007 Nr. 56 S. 373 f.). Hier entstünde durch die Verweige- rung der Auskunftserteilung durch das Strassenverkehrsamt nicht nur auf Seiten der Strafbehörden, sondern auch auf Seiten der Beschwerdeführe- rin ein wesentlicher Mehraufwand. Auch der zeitliche Aspekt darf dabei nicht ausser Acht gelassen werden, zumal der Weg über ein Strafverfahren gerade im Fall, dass dieses gar nicht angestrebt wird, zu einer erheblichen Verzögerung führen kann. Die Beschwerdeführerin merkt ferner zu Recht an, dass nicht mit Sicherheit feststeht, im Rahmen eines Strafverfahrens würden die Halterdaten stets ermittelt. Stellt sich heraus, dass ein Verstoss gegen ein gerichtliches Parkverbot von vornherein nicht in Frage kommt, dürften die Strafbehörden auf Weiterungen und damit auch auf das Einho- len von Halterauskünften verzichten und direkt eine Nichtanhandnahme (gegen unbekannt) verfügen, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keine Kenntnis vom Fahrzeughalter hätte. Ihr stünde diesfalls erneut nur der aktuell beschrittene Weg offen, nämlich die Halterdaten via Strassen- verkehrsamt ausfindig zu machen. Die Praxis der Vorinstanz, die Be- schwerdeführerin zuerst in ein strafrechtliches Verfahren zu drängen, er- weist sich demnach weder als zielführend noch als sachgerecht. Nament- lich verhindert sie damit, dass die Beschwerdeführerin direkt ein zivilrecht- liches Verfahren anstrengen kann, was weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG vereinbar ist. Gemäss Vorinstanz sei es in gewissen Konstellationen möglich, dass ein Privatparkplatz als öffentliche Strasse respektive öffentlicher Parkplatz gelte und diesfalls das SVG und seine Ausführungsbestimmungen anzu- wenden wären. Falls sie damit darauf abzielt, die Rechtmässigkeit des ge- richtlichen Verbots an sich in Zweifel zu ziehen, widerspricht sie sich selbst, wenn sie die Beschwerdeführerin einerseits auf das Strafverfahren verwei- sen möchte, aber andererseits ein solches aufgrund der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht erfolgversprechend wäre, sollte das Parkhaus als "öffentliche Strasse" gelten (vgl. BGE 148 IV 30, Erw. 1.4.1 mit Hinwei- sen; RUSCH/KLAUS, a.a.O., Rz. 28 [FN 97]). Abgesehen davon ist das auf dem betreffenden Grundstück errichtete gerichtliche Verbot im Verfahren auf Beurteilung eines Gesuchs gemäss Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG ohnehin nicht auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Selbst im Strafverfahren könnte es im Hinblick auf ein allenfalls vorliegendes strafbares Verhalten nur vorfrageweise überprüft werden; der Strafentscheid hätte auf den zivil- rechtlichen Bestand des Verbots keinen Einfluss (BGE 148 IV 30, Erw. 1.3.2 mit Hinweisen). Zuständig wäre diesbezüglich letztlich einzig das Zivilgericht. 3.3.3. Wie erwähnt, strebt die Beschwerdeführerin eine Zivilklage an. Um ihre zi- vilrechtlichen Forderungen gerichtlich durchsetzen zu können, ist sie man- gels Vorliegens anderweitiger Informationen zweifellos auf die Bekannt- - 13 - gabe zumindest des Namens und der Adresse der fahrzeughaltenden Per- son angewiesen, nur schon zur Eruierung des zuständigen Gerichts. Dies wird im Kern selbst von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Nicht nach- vollziehbar ist, weshalb "kommerzielle Interessen" zur Geltendmachung ei- nes hinreichenden Interesses nicht ausreichen sollten; hierfür wäre keiner- lei sachlicher Grund ersichtlich. Der Ausschluss von kommerziellen Inte- ressen würde zudem wohl die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV tan- gieren. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung denn auch bloss auf ein erst- instanzliches, ausserkantonales Urteil (Hinweis in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 auf den Entscheid der Verwaltungsrekurskom- mission des Kantons St. Gallen IV-2017/66 vom 28. September 2017), wel- ches für das hiesige Verwaltungsgericht selbstredend nicht massgeblich ist. Ob die Beschwerdeführerin über eine zivilrechtliche Forderung gegenüber der fahrzeughaltenden Person verfügt, die sie zur gerichtlichen Durchset- zung veranlassen könnte, muss nur glaubhaft gemacht werden und damit noch nicht endgültig feststehen. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Person, welche ihr Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Park- platz der Beschwerdeführerin abgestellt hat, ein Vertrag zustande gekom- men sein könnte, ist angesichts der von ihr eingereichten Unterlagen zu- mindest wahrscheinlich und damit glaubhaft. Dafür spricht auch die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, die in ähnlichen Konstellationen von ei- nem faktischen Vertragsverhältnis ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, Erw. 4.2). Insbesondere beim Parken in einem Parkhaus dürfte dies zutreffend sein (vgl. RUSCH/KLAUS, a.a.O., Rz. 12). Wie es sich damit konkret verhält, ist hier nicht zu prüfen; die Be- urteilung, ob ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande gekommen ist, obliegt dem sachlich zuständigen Gericht. Vorlie- gend ist einzig entscheidend, ob eine Streitsache glaubhaft gemacht ist bzw. ob die fraglichen Daten im Hinblick auf ein Verfahren herausverlangt werden, was hier der Fall ist. Im Übrigen kämen auch noch andere zivil- rechtliche Anspruchsgrundlagen in Frage, welche die Beschwerdeführerin allenfalls auf dem Zivilweg geltend machen könnte, etwa eine Schadener- satzklage aus Besitzesstörung gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, Erw. 4.2; RUSCH/KLAUS, a.a.O., Rz. 2, 8 und 25 [FN 87]). Des Weiteren ist im vorliegenden Verfahren auch nicht – wie die Vorinstanz offenbar meint – zu prüfen, ob straf- oder weitere zivilrechtlich relevante Handlungen vorliegen/begangen wurden oder ob die fahrzeug- haltende mit der fahrzeuglenkenden Person identisch ist. Auch diese Fra- gen wären in einem allenfalls nachgelagerten Verfahren zu beurteilen. - 14 - Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das von ihr angestrebte Zivilverfahren klarerweise über ein hinreichendes Inte- resse an der Bekanntgabe der Halterdaten. Dieses hat sie mittels ihres schriftlichen Gesuchs (inkl. Beilagen) ausreichend dargetan; auch die for- mellen Anforderungen sind ohne Weiteres erfüllt. 3.3.4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Interesse der betroffenen fahrzeughal- tenden Person an der Geheimhaltung ihrer Daten jenes der Beschwerde- führerin überwiegen könnte. Diesbezüglich sind auf der einen Seite das öf- fentliche Interesse des Datenschutzes sowie das (private) Recht auf infor- mationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 13 Abs. 2 BV) der von einer allfälli- gen Bekanntgabe ihrer Daten betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre sind zwar grundsätzlich hoch zu gewichtende Rechtsgüter. Allerdings ist zu beachten, dass die Bestim- mung in Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG, welche eine genügende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestim- mung darstellt, diese Interessen selbst relativiert, indem sie "hinreichende" Interessen genügen lässt. Daran vermag auch die bestehende Datensperre nichts zu ändern, zumal diese in Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG in Bezug auf Namen und Adresse der Fahrzeughalter gerade vorausgesetzt ist, ansons- ten könnten diese Daten ohne Weiteres über den elektronischen Autoindex ( unter Services/Bürgerinnen und Bürger/Abfrage von Halterdaten/Aargau, zuletzt besucht am 14. Januar 2025) abgerufen wer- den. Auf der anderen Seite fallen das öffentliche Interesse an der Durch- setzung des Bundeszivilrechts und an der Gewährleistung der Rechtsweg- garantie (Art. 29a BV) sowie das private Interesse der Beschwerdeführerin auf Bekanntgabe der Halterdaten und damit ihr Interesse an der Durchset- zung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche ins Gewicht. Diese Interessen, wel- che die Vorinstanz zum Teil gar nicht erst in Betracht gezogen hat, sind insgesamt nicht minder gewichtig als das öffentliche und private Interesse am Datenschutz. Ferner hat die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass es im Interesse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters liegen könnte, keinem strafrechtlichen Vorwurf, sondern nur einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesetzt zu sein. Das Interesse der fahrzeughalten- den Person ist vor diesem Hintergrund nicht als schwer, geschweige denn als überwiegend, zu qualifizieren. Im Übrigen wäre dieses Interesse, wie die Beschwerdeführerin zu Recht konstatiert, von vornherein nicht schüt- zenswert, wenn sich die fahrzeughaltende Person auf die Geheimhaltung ihrer Daten berufen würde, nur um sich ihrer zivilrechtlichen Verantwortlich- keit zu entziehen. 3.3.5. Art. 89g SVG geht als lex specialis den allgemeinen Normen des Bundes- gesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzge- setz, DSG; SR 235.1) und der kantonalen Datenschutzvorschriften vor; - 15 - letztere haben aber ergänzenden Charakter (asa-Richtlinie, Ziff. 2). Nach- dem ein hinreichendes Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG besteht, kann offenbleiben, ob sie auch gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz Anspruch auf Bekanntgabe der Hal- terdaten hätte. Die bundesrechtliche Bestimmung geht vor und dürfte oh- nehin nicht durch eine gegebenenfalls strengere kantonalrechtliche Be- stimmung ausgehebelt werden. Abgesehen davon sind die notwendigen Daten auch gemäss § 15 Abs. 1 lit. c IDAG bekannt zu geben, wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie andernfalls an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person eine Datensperre errichtet hat. Zudem ist nur bei Zweifeln an der Berechtigung des Gesuchstellers erforderlich, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Leitfaden für öffentliche Organe der Beauftragten für Öffentlichkeit und Da- tenschutz zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz nach dem IDAG, 2023, S. 30). Vorliegend bestehen jedoch keine Zweifel am Vorliegen eines hinreichenden Interesses auf Seiten der Beschwerdeführerin. Einer Be- kanntgabe der Halterdaten steht folglich kein überwiegendes privates Inte- resse entgegen, weshalb dem entsprechenden Gesuch der Beschwerde- führerin stattzugeben und der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben ist. 3.3.6. An diesem Ergebnis vermag zudem der folgende Aspekt nichts zu ändern: Mit Schreiben vom 3. April 2024 (Beschwerdebeilage 6) informierte das Strassenverkehrsamt die Beschwerdeführerin über eine "Praxisänderung Erteilung Halterauskünfte". Darin steht (fettgedruckt) geschrieben, das Strassenverkehrsamt werde ab 15. April 2024 keine Halterdaten mehr be- kannt geben. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid vom 4. Juni 2024 mit dem Titel "Nichterteilung der Halterauskunft bei gesperrten Halterdaten" versehen. Auch wird explizit auf die "vom Regierungsrat" gut- geheissene und der Beschwerdeführerin mit besagtem Schreiben mitge- teilte Praxisänderung verwiesen. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen im vorliegenden Fall aufgrund der vorgenommenen Praxisänderung gar nicht ausgeübt hat und die "Interes- senabwägung" im angefochtenen Entscheid lediglich pro forma erfolgt ist. In Fällen wie dem vorliegenden steht bei gesperrten Halterdaten jedoch immer das Interesse der fahrzeughaltenden Person an der Geheimhaltung ihrer Daten dem Auskunftsinteresse des Gesuchstellers gegenüber. Die Begründung der Vorinstanz läuft darauf hinaus, dass die Interessenabwä- gung bei bestehender Datensperre ohne nähere Prüfung stets zugunsten der Halterin oder des Halters ausfällt und eine Halterauskunft regelmässig verweigert wird. Bei einer derartig schematisierenden Vorgehensweise ver- zichtet die Vorinstanz von vornherein auf die Ermessensausübung, was ei- ner Ermessensunterschreitung gleichkommt und eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 135 IV 139, Erw. 2.4.2; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, - 16 - Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 594 und 596; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 439 f.). 4. Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin über ein hinreichendes Interesse an der Bekanntgabe der fraglichen Halterdaten, wobei dem Strassenverkehrsamt eine rechtswidrige Unterschreitung seines Ermes- sens vorzuwerfen ist. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Strassenverkehrsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Halterdaten des Kontrollschildes AG aaa umgehend bekannt zu geben. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob das Strassenverkehrsamt – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die Begründungspflicht und damit deren rechtliches Gehör verletzt hat. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich. Dem Strassenverkehrsamt ist vorzuwerfen, angesichts der begangenen Ermessensunterschreitung qualifiziert falsch entschieden zu haben. Entsprechend hat das Strassen- verkehrsamt die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Par- teikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht pri- vilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, hat ihr das Strassen- verkehrsamt die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Par- teikosten zu ersetzen. 2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie im Verfahren auf Durchsetzung eines Auskunftsrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_125/2020 vom 10. De- zember 2020, [nicht in BGE 147 III 139 publizierte] Erw. 1.2) – das Vermö- gen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Be- messung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; - 17 - SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss. In- nerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprä- che sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Ver- handlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Min- derleistungen der Rechtsvertretung (§ 6 Abs. 2 Anwaltstarif). Für zusätzli- che Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädi- gung um je 5–30 % (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im vorliegenden Verfahren keine Verhandlung stattgefunden hat, der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als durchschnittlich sowie die Komplexität als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen sind, der Rechts- vertreter zwei zusätzliche Rechtsschriften eingereicht hat und die Bedeu- tung des Falles für die Beschwerdeführerin – insbesondere auch mit Blick auf mögliche ähnlich gelagerte Auskunftsgesuche in der Zukunft – mindes- tens als mittelgradig eingestuft werden kann, rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung etwas höher als im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als ange- messen. Das Strassenverkehrsamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführe- rin diese Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 4. Juni 2024 aufgehoben. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Halterdaten des Kontrollschildes AG aaa umgehend bekannt zu geben. - 18 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind vom Strassenverkehrsamt zu bezahlen. 3. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. Januar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang