Die vom Anwalt des Beschwerdeführers eingereichte Kostenrechnung weist ein Honorar von Fr. 1'136.00 (unterhalb des Minimalansatzes von Fr. 1'210.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 43.90 und Mehrwertsteuern von Fr. 95.60 aus, dessen Angemessenheit mit Blick auf den mutmasslichen anwaltlichen Aufwand sowie die Schwierigkeit und die Bedeutung des Falles ausser Frage steht. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, eine Entschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1'275.50 auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.