III. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines Anwaltes als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Verfügung des instruierenden Verwal- - 26 -