6. Zusammenfassend ist hinsichtlich des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers von 2005 bis 13. Dezember 2021 keine Verletzung von zwingenden internationalrechtlichen Vorgaben bzw. von Grund- und Menschenrechten erkennbar. Die in die Gegenrichtung zielenden Feststellungsanträge des Beschwerdeführers werden ausserdem nur teilweise genügend begründet. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.