schöpft erachtet worden wäre, mit entsprechend negativen Implikationen für Vollzugsöffnungen und die Gewährung von Ausgängen und Urlauben, die zum Schutz der Allgemeinheit nur bei einer besseren Legalprognose zu verantworten wären. Die Verweigerung von Erleichterungen im Massnahmenvollzug stützte sich somit auf eine individuelle Risikobeurteilung und erweist sich folglich als konventionskonform (vgl. KÜNZLI/EUGSTER/ SCHULTHEISS, a.a.O., S. 47).