Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht hinreichend entnehmen, dass seine medizinische Versorgung in der JVA Lenzburg oder andernorts, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung einer Hautkrankheit, diesen Vorgaben nicht entsprochen hätte. Nicht für jedes gesundheitliche Problem ist die Anwesenheit einer Arztperson erforderlich und Behandlungsfehler hängen nicht notwendigerweise - 25 -