Nach Art. 2 und 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 7 und 10 Abs. 2 UNO-Pakt II, Ziff. 39 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und Regel 27 Ziff. 1 und 32 der Nelson-Mandela-Rules sowie der Rechtsprechung der vormaligen Europäischen Kommission für Menschenrechte und des EGMR haben inhaftierte Personen Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsfürsorge. Die medizinische Versorgung hat dabei nach dem sog. Äquivalenzprinzip innerhalb des Justizvollzugs gleichwertig zu sein wie diejenige ausserhalb (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 56 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 75 StGB). Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht hinreichend entnehmen,