Auch wenn solche Aktivitäten unter Umständen auch für jüngere Langzeitinhaftierte sinnvoll wären, bilden sie ebenfalls nicht unabdingbare Voraussetzung für eine menschenrechtskonforme Ausgestaltung des Vollzugsalltags. Abgesehen davon gilt es darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss Vollzugsplan vom 19. Januar 2022 (Vorakten, act. 05 150–152) für den Verwahrungsvollzug in der JVA Solothurn gut ausgebildete Fähigkeiten für die Selbstfürsorge bescheinigt wurden. Die als mangelhaft dargestellte Autonomie bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen in den früheren Vollzugseinrichtungen scheint ihm also mit Blick auf seine Selbstkompetenzen nicht geschadet zu haben.