Ebenso wenig beschwert er sich darüber, dass ihm hinsichtlich der Tagesgestaltung (ausserhalb seiner Arbeit) keinerlei Wahl belassen worden sei. Der Besitz eines MP3-Players oder der freie Internetzugang sind (nach international verbindlichen Standards) keine notwendige Voraussetzung für den in CM/Rec(2014)4, Ziff. 46, empfohlenen Zugang zu sinnvollen Aktivitäten und zur allenfalls gewünschten (beruflichen) Ausoder Weiterbildung.