Vom Beschwerdeführer wird sodann nicht dargetan, dass ihm in der JVA Lenzburg oder anderen Vollzugseinrichtungen kein ausgewogenes Programm an Freizeitaktivitäten zur Verfügung gestanden habe, beispielsweise nur ungenügende Gelegenheiten zu sportlicher, kultureller oder spiritueller Betätigung geboten worden seien. Kein Thema ist ferner, dass er kein Radio oder Fernsehen mit einem eigenen Gerät habe empfangen dürfen oder das Literaturangebot (in der anstaltsinternen Bibliothek) zu dürftig und schmal gewesen sei. Ebenso wenig beschwert er sich darüber, dass ihm hinsichtlich der Tagesgestaltung (ausserhalb seiner Arbeit) keinerlei Wahl belassen worden sei.