sen sei, wobei die nicht gewährten Urlaube wiederum mit der schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers zusammenhingen. Uneingeschränkte Bewegungsmöglichkeiten in der Anstalt oder in der eigenen Abteilung ausserhalb der Nachtruhezeiten (von 6.00–20.00 Uhr) werden weder in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen noch in den Nelson- Mandela-Rules empfohlen. Für die Schweiz verbindliche internationale Vorgaben gibt es dazu ohnehin nicht. Aus der Bezugnahme auf deutsches Recht kann der Beschwerdeführer erneut nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darauf, inwiefern die Beschränkung von Telefonaten, des Postverkehrs und der Besuchszeiten internationalen Vorgaben (z.B. Ziff. 24.1–6