Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Gestaltung seiner Freizeit und der Gewährung von Freizeitaktivitäten auch vor Verwaltungsgericht nichts (Konkretes) vor, was auf die Konventionswidrigkeit seiner Haftbedingungen hindeuten würde. Namentlich macht er nicht geltend, er habe jeweils nicht eine volle Stunde pro Tag im Freien bzw. im Aussenbereich der Anstalt (auf Spaziergang) verbringen dürfen oder der Kontakt zu Miteingewiesenen (oder auch Bezugspersonen ausserhalb der Anstalt) sei dermassen eingeschränkt gewesen, dass ein angemessenes Mass an zwischenmenschlicher und sozialer Interaktion nicht gewährleistet gewe-