Der 54-jährige Beschwerdeführer befinde sich seit 1989, d.h. seit über 32 Jahren, im Straf- und Massnahmenvollzug. Im letzteren hätten sich die Haftbedingungen nicht von denjenigen im Strafvollzug unterschieden. In der JVA Lenzburg hätten sich alle Eingewiesenen am Wochenende gegenseitig in ihren Zellen besuchen können. Dasselbe gelte für das vom Beschwerdeführer genutzte Freizeitprogramm. Schliesslich sei seine ärztliche Versorgung und Betreuung in konventionswidrigem Masse ungenügend gewesen. Bei Neueintritten in die JVA Lenzburg habe es nicht einmal eine ärztliche Untersuchung gegeben.