kung der Alltagskompetenz könne insbesondere die Gestattung der Zubereitung eigener Mahlzeiten durch die Sicherungsverwahrten dienen. Deshalb sei die Selbstverpflegung nach der Mehrheit der deutschen Ländergesetze der Regelfall. Zu verweigern seien bei Verwahrten nur solche Aktivitäten, die dem Haftzweck oder dem Interesse an einem sicheren und geordneten Anstaltsbetrieb – begründeterweise – entgegenstehen könnten.