27.6 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze). Das gelte auch für gefährliche Täterinnen und Täter (CM/Rec [2014] 3, Ziff. 46). Auch kantonale Rechtsgrundlagen wie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 (SAR 253.331) regelten, dass der Vollzug durch Bildung und eine sinnvolle Freizeitgestaltung bessernd auf die Inhaftierten wirken soll, um diesen nach der Entlassung ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. Die Anstalt habe die erforderlichen Vorkehren für eine soziale und berufliche Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zu treffen. Einer Stär- - 23 -