Langzeitinhaftierte hätten zudem Anspruch darauf, Ra- dio- und Fernsehsendungen mit einem eigenen Gerät zu empfangen (BGE 102 Ia 279, Erw. 9). Um inhaftierten Personen ein Gefühl der Autonomie und Selbstverantwortung zu vermitteln, soll ihnen überdies eine gewisse Wahl in der Tagesgestaltung eingeräumt werden (Auszug aus dem 11. Jahresbericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung [CPT/Inf {2001} 16, Ziff. 33]). Dazu gehöre, dass die inhaftierten Personen die ihnen gewährten Freizeitmöglichkeiten, soweit möglich, selbst auswählen und organisieren könnten (Ziff. 27.6 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze).