Im Hinblick auf Aktivitäten und Beschäftigungsmöglichkeiten sähen die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vor, dass die Vollzugseinrichtungen allen inhaftierten Personen ein ausgewogenes Programm an Aktivitäten zur Förderung ihrer körperlichen Fitness sowie an angemessenen Bewegungsund Erholungsmöglichkeiten anzubieten habe (Ziff. 25.1 und 27.3 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze; Regel 105 der Nelson-Mandela- Rules).