25.2 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze). Der Entwurf zur Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in Deutschland (Grundlagenentwurf SVVollzG) halte dementsprechend fest, dass Eingewiesene sich ausserhalb der Nachtruhe in der Einrichtung und dem dazugehörigen Aussenbereich frei bewegen dürften. Gemäss Bericht einer Projektgruppe im Auftrag und zuhanden des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich seien für ältere Gefangene und Verwahrte Zellenöffnungszeiten von 6.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends angemessen. Des Weiteren seien die Wohngruppen bzw. Abteilungen auch nachts intern offen zu halten und nur als Einheiten abzuschliessen.