118 Ia 64; Erw. 3c/aa) stelle ein - 22 - täglicher Aufenthalt im Freien von einer vollen Stunde einen verfassungsrechtlichen absoluten Minimalanspruch dar. Es müsse auch allen inhaftierten Personen ermöglicht werden, so viele Stunden am Tag ausserhalb ihrer Zellen zu verbringen, wie für ein angemessenes Mass an menschlicher und sozialer Interaktion erforderlich sei (Ziff. 25.2 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze).