4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert dagegen, je länger der Freiheitsentzug dauere, desto zentraler sei die Möglichkeit, dass einer inhaftierten Person auch innerhalb der Vollzugseinrichtung Lebensperspektiven eröffnet würden. Dabei spiele die Möglichkeit, die arbeitsfreie Zeit eigenverantwortlich gestalten zu können, eine entscheidende Rolle. Gemäss Ziff. 27.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, § 64 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 I 222, Erw. 4a; 118 Ia 64;