Eine pauschale Aufzählung von Verbesserungsmöglichkeiten im Vollzugsalltag, der Verweis auf die Nelson-Mandela-Rules (Soft Law) oder auf die nicht direkt justiziablen Europäischen Strafvollzugsgrundsätze genüge nicht. Dass die Vollzugsbedingungen für den Beschwerdeführer nicht den Idealvoraussetzungen für verwahrte Personen entsprochen hätten, sei von der Vollzugsbehörde anerkannt worden, indem man ihn auf sein Gesuch vom 10. Juli 2021 hin in eine besser geeignete Vollzugseinrichtung versetzt habe. Eine Konventionsverletzung sei allerdings nicht ersichtlich.