4. 4.1. Zur Freizeitgestaltung und zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer lege nicht dar, welche Beschäftigungsmöglichkeiten oder Aktivitäten ihm konkret bis zur Versetzung im Dezember 2021 nicht gewährt worden seien. Eine pauschale Aufzählung von Verbesserungsmöglichkeiten im Vollzugsalltag, der Verweis auf die Nelson-Mandela-Rules (Soft Law) oder auf die nicht direkt justiziablen Europäischen Strafvollzugsgrundsätze genüge nicht.