Der Schluss der Vorinstanz, wonach mit Blick auf die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug bis 13. Dezember 2021, deren Entlöhnung und die Verwendung seines (auf einem Sperrkonto hinterlegten) Sparguthabens keine konventionswidrigen Verhältnisse geherrscht hätten, ist demnach nicht zu beanstanden.