Mandela-Rules). Natürlich kann man sich fragen, ob es bei Verwahrten ohne realistische Entlassungsperspektiven Sinn macht, Vermögen anzusparen und eine Rücklage für den Fall der Entlassung zu haben. Allerdings kann eine zukünftige sinnvolle Verwendungsmöglichkeit auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden, vor allem, aber nicht nur, wenn es zu gewissen Vollzugsöffnungen kommen sollte. Gleichzeitig macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe sich mangels eines gewünschten Zugriffs auf sein Sperrkonto bestimmte für seine Persönlichkeitsentfaltung wichtige Dinge nicht leisten können.