Soweit als weniger weitgehende Alternative die Möglichkeit ins Spiel gebracht wird, dass Verwahrte einfacher auf Gelder ihres Sperrkontos zurückgreifen können sollten, zumal der Sinn eines Sperrkontos bei einer nicht realistischen Entlassungsperspektive ohnehin fragwürdig erscheine (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 42), ist darauf hinzuweisen, dass ein Sperrkonto dem Zweck dient, dass die Inhaftierten einen Teil ihres Verdienstes sparen bzw. zurücklegen, was mit der Zielsetzung in Ziff. 26.12 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze sowie Regel 103 Ziff. 3 der Nelson-Mandela-Rules in Einklang steht.