Deutsches Recht ist wiederum nicht massgebend. In der Doktrin heisst es zu diesem Thema lediglich, im Hinblick auf den Haftzweck wäre es zu erwägen, die im Verwahrungsvollzug geleistete Arbeit besser als im Strafvollzug zu entlöhnen, um auch die Ausübung von Hobbies oder anderen etwas kostspieligeren Freizeitaktivitäten und Ähnliches zu ermöglichen (KÜNZLI/ EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 42). Um eine internationalrechtliche Vorgabe handelt es sich dabei allerdings nicht, schon gar nicht um eine verbindliche.