3.3.2. Gemäss Ziff. 26.10 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und Regel 103 Ziff. 1 der Nelson-Mandela-Rules ist die Gefangenenarbeit angemessen zu vergüten. Im Falle der Beschäftigung durch Arbeitgeber ausserhalb der öffentlichen (Vollzugs-)Verwaltung haben die Auftraggeber der Vollzugsverwaltung die üblichen Löhne zu zahlen, wobei die Leistung der Gefangenen zu berücksichtigen ist (Nelson-Mandela-Rules, Regel 100 Ziff. 2).