All diesen Regelungen ist im Übrigen gemeinsam, dass sie die Vollzugsbehörden nur nach Möglichkeit zur Zuweisung bzw. zur Ermöglichung von Arbeit anhalten, mit der dem Normalisierungsprinzip Rechnung getragen wird. Ausserdem ist die freie Wahl der Tätigkeit auf das verfügbare Angebot eingeschränkt (vgl. Ziff. 26.6 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze; Regel 98 Ziff. 3 der Nelson-Mandela-Rules), das jeweils nicht besonders gross ist, wenn ein Arbeitsexternat – wie im Fall des Beschwerdeführers – zum Schutz der Allgemeinheit ausscheidet.