Verringerung seiner Gefährlichkeit) lagen beim Beschwerdeführer bislang nicht vor. Aus demselben Grund konnte dem Beschwerdeführer nicht – wie in Ziff. 26.3 und 26.7 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze sowie Regel 98 Ziff. 1 und 99 Ziff. 1 der Nelson-Mandela-Rules vorgesehen – Arbeit (zu Bedingungen) ermöglicht werden, welche ihn auf ein Berufsleben in Freiheit vorbereitet hätte. All diesen Regelungen ist im Übrigen gemeinsam, dass sie die Vollzugsbehörden nur nach Möglichkeit zur Zuweisung bzw. zur Ermöglichung von Arbeit anhalten, mit der dem Normalisierungsprinzip Rechnung getragen wird.