Auf der anderen Seite zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er sich seit Antritt des Verwahrungsvollzugs im Jahr 2005 jemals um eine andere, seinen Fähigkeiten, Neigungen und seiner Ausbildung besser entsprechende Arbeit innerhalb der jeweiligen Vollzugseinrichtung bemüht hätte und ihm eine freie Stelle im Bereich einer von ihm bevorzugten Arbeitstätigkeit (etwa als Buchbinder) versagt worden wäre. Dass es ihm aufgrund seiner schlechten Legalprognose und seiner gutachterlich bestätigten deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr für schwere Gewalt- und Sexualdelikte nicht ermöglicht werden konnte, sich um eine Stelle im freien Arbeitsmarkt zu bewerben, ihn