Das deutsche Recht ist für hiesige Verhältnisse nicht massgebend. An der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle im Werk von BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER (S. 168) wird die Aufhebung der Arbeitspflicht eher kritisch gewürdigt, mit Verweis auf die diesem Schritt innewohnende Gefahr, dass die Vollzugseinrichtungen ihre Bemühungen zur Arbeitsbeschaffung reduzieren und es in der Folge auch für jene Gefangenen keine Beschäftigung mehr gibt, die arbeiten wollen.