Die Zulässigkeit von Pflichtarbeit steht einzig unter dem Vorbehalt, dass es sich dabei um eine Arbeit handeln muss, die von inhaftierten Personen normalerweise verlangt werden darf und für die sich ein Inhaftierter aufgrund seiner körperlichen/geistigen/psychischen Verfassung eignet. Dass dies auf den Beschwerdeführer respektive auf die von ihm im Verwahrungsvollzug bis 13. Dezember 2021 geleistete Arbeit nicht zutraf, steht nicht zur Debatte. Ein Wegfall der Arbeitspflicht wird vom Europarat erst nach Erreichung des Rentenalters empfohlen (KÜNZLI/EUGSTER/ SCHULTHEISS, a.a.O., S. 40). Das deutsche Recht ist für hiesige Verhältnisse nicht massgebend.