3.3. 3.3.1. Die Arbeitspflicht im Verwahrungsvollzug (wie auch im Strafvollzug) als solche hält nicht nur vor innerstaatlichem, sondern auch vor internationalem Recht stand (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 41). Das erhellt unmissverständlich aus den vom Beschwerdeführer selbst zitierten Bestimmungen der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und der Nelson- Mandela-Rules. Die Zulässigkeit von Pflichtarbeit steht einzig unter dem Vorbehalt, dass es sich dabei um eine Arbeit handeln muss, die von inhaftierten Personen normalerweise verlangt werden darf und für die sich ein Inhaftierter aufgrund seiner körperlichen/geistigen/psychischen Verfassung eignet.