Im Hinblick auf seine lange Haftdauer von über 30 Jahren hätte seine Arbeit zudem seit Jahren besser entlöhnt und ihm (freier) Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht werden müssen, damit er z.B. eine Zeitschrift hätte abonnieren, ein Badminton Racket hätte kaufen oder an einer Musikveranstaltung hätte teilnehmen können. Durch diese jahrzehntelangen Unterlassungen der Vollzugsbehörden sei die EMRK verletzt worden. Würden Verwahrte unter denselben Arbeitsbedingungen gehalten wie Strafgefangene, verstosse dies gegen das Normalisierungs- und Resozialisierungsgebot.