Der Beschwerdeführer habe zuletzt in der Glätterei der JVA Lenzburg gearbeitet, wo er für die Verarbeitung und Sortierung von Socken zuständig gewesen sei. Darüber hinaus sei er bei Falz- und Zusammenlegearbeiten sowie für die Wäscheordnung eingesetzt worden. Zusätzlich habe er sich als Abspeiser betätigt und die tägliche Mahlzeit an seine Miteingewiesenen verteilt. Die Möglichkeit, sich für eine Arbeitstätigkeit oder zumindest für eine Arbeitsstelle seiner Wahl zu bewerben, unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen, sei ihm nicht eingeräumt worden. - 19 -