dies müsse erst recht für den Verwahrungsvollzug gelten, da der Haftzweck bei der Verwahrung einzig im Schutz der Allgemeinheit bestehe. Deshalb sei auch unter diesem Aspekt von Einschränkungen der Freiheit bei der Arbeitswahl abzusehen, die nicht den Schutz der Allgemeinheit bezweckten oder nur der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienten. Um der besonderen Situation verwahrter Personen Rechnung zu tragen, sei die Arbeitsvergütung im Verhältnis zum Strafvollzug – wie in Deutschland – deutlich zu erhöhen, damit die Ausübung von Hobbies oder anderen etwas kostspieligeren Freizeitaktivitäten ermöglicht werde.