Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Ziff. 26.6). So hätten denn auch die deutschen Bundesländer mit Ausnahme von Bayern die Arbeitspflicht abgeschafft und in ein blosses Angebot von sinnvoller Beschäftigung umgewandelt. Gemäss dem in Art. 74 StGB statuierten Vollzugsgrundsatz dürften die Rechte von inhaftierten Personen nur so weit eingeschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erforderten; dies müsse erst recht für den Verwahrungsvollzug gelten, da der Haftzweck bei der Verwahrung einzig im Schutz der Allgemeinheit bestehe.