Auf innerstaatlicher Ebene sehe Art. 81 StGB vor, dass die Arbeit so weit als möglich den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Neigung der inhaftierten Person zu entsprechen habe. Normalisierungsgerecht wäre es allerdings, die Arbeitspflicht aufzuheben und den inhaftierten Personen die Möglichkeit zu geben, sich um einen Arbeitsplatz ihrer Wahl bewerben zu können (BAECHTOLD/WEBER/ HOSTETTLER, a.a.O., S. 168). Auch im Soft-Law-Bereich fänden sich Bestimmungen, die für eine freie Wahl der Arbeit in den Schranken der Anstaltsordnung und -disziplin sprächen (Nelson-Mandela-Rules, Regel 98 Ziff. 3; Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Ziff.