nung tragen, um die Gefangenen auf die Bedingungen des normalen Berufslebens vorzubereiten (Ziff. 26.7 und 105.3). Entsprechendes statuierten die Nelson-Mandela-Rules in den Regeln 96, 98 Ziff. 1 und 99 Ziff. 1 sowie Ziff. 4 der Empfehlung R(75)25 vom 18. September 1975 des Ministerkomitees des Europarats zur Gefängnisarbeit. Auf innerstaatlicher Ebene sehe Art. 81 StGB vor, dass die Arbeit so weit als möglich den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Neigung der inhaftierten Person zu entsprechen habe.