Nach den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen sollen Inhaftierte entsprechend ihrer von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt festgestellten körperlichen und geistigen Eignung Arbeit verrichten (Ziff. 105.2), wobei die Arbeit so weit wie möglich so beschaffen sein müsse, dass sie die Fähigkeit der Gefangenen, nach der Entlassung ihren Lebensunterhalt zu verdienen, aufrechterhalte oder steigere (Ziff. 26.3). Die Arbeitsbedingungen in den Vollzugseinrichtungen müssten möglichst denjenigen ausserhalb des Freiheitsentzugs entsprechen und damit dem Normalisierungsgrundsatz Rech- - 18 -