3.2. Der Beschwerdeführer erwidert, gemäss dem Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit nach Art. 4 Abs. 3 lit. a EMRK und Art. 8 Abs. 3 lit. c/i UNO- Pakt II könne auch eine inhaftierte Person nur zur Arbeit verpflichtet werden, die üblicherweise von inhaftierten Personen verlangt werde. Nach den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen sollen Inhaftierte entsprechend ihrer von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt festgestellten körperlichen und geistigen Eignung Arbeit verrichten (Ziff.